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   SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21 ER   

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https://dejure.org/2021,38353
SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21 ER (https://dejure.org/2021,38353)
SG Marburg, Entscheidung vom 13.04.2021 - S 9 AY 1/21 ER (https://dejure.org/2021,38353)
SG Marburg, Entscheidung vom 13. April 2021 - S 9 AY 1/21 ER (https://dejure.org/2021,38353)
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    Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich bedenklich

 
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  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Auch wurde schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 ­ 1 BvL 7/16 ­ in der Sanktionierung der Einreise, um Leistungen zu erlangen, eine am Maßstab von BVerfGE 132, 134 verfassungsrechtlich unzulässige Migrationssteuerung gesehen (Voigt, info also 2016, 99 ; erwägend SG Münster, Beschluss vom 1. März 2013 - S 12 AY 13/13 ER -, juris Rn. 12 f.) und an der Verfassungskonformität gezweifelt, weil dieser Tatbestand den Betroffenen keine Möglichkeit gibt, ihr Verhalten so zu ändern, dass sie wieder bedarfsdeckende Leistungen erhalten (allgemein Janda, ZAR 2013, 175 ; dies erwägend Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013 ­ L 4 AY 17/13 B ER ­, juris Rn. 28).

    Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 ­ 1 BvL 7/16 ­ sind zwar gesetzlich vorgesehene Unterdeckungen des zur Existenzsicherung Benötigten aus bedarfsunabhängigen Erwägungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Jedoch ist bereits der Kreis legitimer Zwecke der Auferlegung von Mitwirkungs- oder Unterlassungspflichten und ihrer Sanktionierung eng zu ziehen (zum Folgenden BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 ­ 1 BvL 7/16 ­, juris Rn. 121, 123 ff., 130 f.).

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 ­ 1 BvL 7/16 ­ kann daher keinen abschließenden Maßstab zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Sanktionen darstellen.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Auch wurde schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 ­ 1 BvL 7/16 ­ in der Sanktionierung der Einreise, um Leistungen zu erlangen, eine am Maßstab von BVerfGE 132, 134 verfassungsrechtlich unzulässige Migrationssteuerung gesehen (Voigt, info also 2016, 99 ; erwägend SG Münster, Beschluss vom 1. März 2013 - S 12 AY 13/13 ER -, juris Rn. 12 f.) und an der Verfassungskonformität gezweifelt, weil dieser Tatbestand den Betroffenen keine Möglichkeit gibt, ihr Verhalten so zu ändern, dass sie wieder bedarfsdeckende Leistungen erhalten (allgemein Janda, ZAR 2013, 175 ; dies erwägend Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013 ­ L 4 AY 17/13 B ER ­, juris Rn. 28).

    Dieses legitime Regelungsziel wird allerdings dadurch begrenzt, dass das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene verlangt, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; die daraus folgende Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfG a.a.O., Rn. 120; vgl. auch BVerfGE 132, 134 ).

    Im Bereich der Migration muss sich der Gesetzgeber zudem bewusst sein, dass das Recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG jeder Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zukommt, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes "aufhält" (BVerfGE 132, 134 ) oder in Deutschland "lebt" (BVerfGE 40, 121 ).

  • LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19

    § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ist im Lichte der Urteile des

    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass auch der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen ist, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG a.a.O. Rn. 124; BVerfGE 142, 353 ), trägt grundsätzlich auch das Ziel der Rechtsmissbrauchsvermeidung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 ­ L 4 AY 14/19 B ER ­, juris).

    Die umstrittene Frage, ob die Norm verfassungsgemäß auszulegen ist, mit der Folge, dass Leistungen entgegen des Wortlauts nach § 3 Absatz 1 AsylbLG zu gewähren sind (so das Landessozialgericht Hessen für § 1a Absatz 1 Satz 3 AsylbLG, Beschluss vom 26. Februar 2020 ­ L 4 AY 14/19 B ER - juris Rn. 49 ff.; s.a. LSG Hessen, Beschluss vom 31. März 2020 ­ L 4 AY 4/20 B ER für § 1a Absatz1 und Absatz 2 AsylbLG, BeckRS 2020, 6698 Rn. 34 ff.) kann vorliegend dahinstehen, da die Norm des § 1a Absatz 7 AsylbLG vorliegend unangewendet bleiben kann.

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass auch der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen ist, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG a.a.O. Rn. 124; BVerfGE 142, 353 ), trägt grundsätzlich auch das Ziel der Rechtsmissbrauchsvermeidung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 ­ L 4 AY 14/19 B ER ­, juris).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Im Bereich der Migration muss sich der Gesetzgeber zudem bewusst sein, dass das Recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG jeder Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zukommt, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes "aufhält" (BVerfGE 132, 134 ) oder in Deutschland "lebt" (BVerfGE 40, 121 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2019 - L 8 AY 36/19

    Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG verfassungskonform

    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Jedenfalls das Verbot einer rein repressiven Ahndung von Fehlverhalten dürfte vor diesem Hintergrund übertragbar sein (vgl. zur hiesigen Variante § 1a AsylbLG am Maßstab des PKH-Verfahrens LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2019 ­ L 8 AY 36/19 B ER, Seite 4 unten).
  • LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20

    Die Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1

    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Die umstrittene Frage, ob die Norm verfassungsgemäß auszulegen ist, mit der Folge, dass Leistungen entgegen des Wortlauts nach § 3 Absatz 1 AsylbLG zu gewähren sind (so das Landessozialgericht Hessen für § 1a Absatz 1 Satz 3 AsylbLG, Beschluss vom 26. Februar 2020 ­ L 4 AY 14/19 B ER - juris Rn. 49 ff.; s.a. LSG Hessen, Beschluss vom 31. März 2020 ­ L 4 AY 4/20 B ER für § 1a Absatz1 und Absatz 2 AsylbLG, BeckRS 2020, 6698 Rn. 34 ff.) kann vorliegend dahinstehen, da die Norm des § 1a Absatz 7 AsylbLG vorliegend unangewendet bleiben kann.
  • LSG Hessen, 09.12.2013 - L 4 AY 17/13

    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Auch wurde schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 ­ 1 BvL 7/16 ­ in der Sanktionierung der Einreise, um Leistungen zu erlangen, eine am Maßstab von BVerfGE 132, 134 verfassungsrechtlich unzulässige Migrationssteuerung gesehen (Voigt, info also 2016, 99 ; erwägend SG Münster, Beschluss vom 1. März 2013 - S 12 AY 13/13 ER -, juris Rn. 12 f.) und an der Verfassungskonformität gezweifelt, weil dieser Tatbestand den Betroffenen keine Möglichkeit gibt, ihr Verhalten so zu ändern, dass sie wieder bedarfsdeckende Leistungen erhalten (allgemein Janda, ZAR 2013, 175 ; dies erwägend Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013 ­ L 4 AY 17/13 B ER ­, juris Rn. 28).
  • LSG Sachsen, 13.12.2019 - L 8 AY 14/19
    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Der Prozessbevollmächtigte verweist auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremens in dem Verfahren L 8 AY 14/19 B ER (Bl. 3) hin.
  • SG Oldenburg, 20.02.2020 - S 25 AY 3/20

    Gewährung von ungekürzten Leistungen für einen Asylbewerber hinsichtlich

    Auszug aus SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21
    Allein die nicht erfolgende Ausreise kann gegenüber dem Antragsteller nicht als vermeidbares persönliches Fehlverhalten qualifiziert werden (s.a. SG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2020, S 25 AY 3/20 ER, BeckRS 2020, 3170, Rn. 24).
  • SG Münster, 01.03.2013 - S 12 AY 13/13

    Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Bundesverfassungsgericht,

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